Satzung

Satzung

– in Auszügen –

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Obrigheim e.V.“. Er hat seinen Sitz in Obrigheim im Neckar-Odenwald-Kreis.

§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und un
mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Durch seine Tätigkeit will der Verein beitragen zur · Pflege und Förderung der Heimatliebe, der Heimatgeschichte, der Heimatkunde und des örtlichen Brauchtums
· Erschließung der heimatlichen Schönheiten, der Bauten und Kulturstätten
· Unterstützung des Naturschutzgedankens.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht z.B. durch Herausgabe von Heimatbüchern; Vortragsveranstaltungen; Informationsangebote; Einrichtung und Unterhaltung eines Heimatmuseums; Durchführung von Rundgängen in der Flur; Sicherung von Flursteinen bzw. Bodendenkmale u. ä.

II. Mitgliedschaft

§ 3
1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und fördern-den Mitgliedern.
2. Jede natürliche oder juristische Person, die sich für die Ziele des Vereins einsetzt und den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen unterstützen will, kann die ordentliche Mitgliedschaft erwerben.
3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
4. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen (Vereinigungen, Firmen, Körperschaften) werden, die den Verein ideell oder materiell fördern.

§ 4
Die Aufnahme der Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag durch den Vorstand.

§ 5
Ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie sollen durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit fördern und bei Bedarf in Arbeitskreisen mitarbeiten…

§ 6
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds. Sie kann nur zum Jahresschluss schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden… Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Verein ideell oder materiell schädigt oder den gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt. Ausgeschlossen kann auch werden, wer den Mitgliedsbeitrag trotz Aufforderung und Mahnung nicht bezahlt. Der Ausschluss kann nur in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

III. Organe des Vereins

§ 7
Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 8
Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem 3. Vorsitzenden
4. dem Schriftführer
5. dem Kassenwart
6. mindestens 3 Mitgliedern als Beisitzer

Der 1. Vorsitzende ist gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des §26 BGB. Er leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen der Satzung.
Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfall. Sind beide verhindert, so übernimmt der 3. Vorsitzende die Vertretung. …
Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre; der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig…. Die Mitgliederversammlung wählt ferner 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstands sein dürfen. Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal vor der Hauptversammlung die Kassen prüfen und in der Mitgliederversammlung darüber berichten. – Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.

§ 9
… Zu den Obliegenheiten des Vorstands zählen insbesondere:
· Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
· Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
· Erstellung des Jahresberichts
· Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung in der Mitgliederversammlung
· Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern
· Einsetzen von Arbeitskreisen und Berufung geeigneter Mitglieder zur Mitarbeit.
Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt und werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Einladungen erfolgen in der Regel eine Woche, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Ermessen des Vorstandes einberufen…
Die Einladung aller Mitglieder erfolgt durch schriftliche Mitteilung oder durch Bekanntmachung in den Obrigheimer Nachrichten wenigstens 10 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung. Es sind folgende Punkte zu behandeln:

1. Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Kassenwarts und der Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstands
3. satzungsgemäße Neuwahlen bzw. Nachwahlen
4. Wahl von 2 Kassenprüfern …
Anträge aus dem Kreis der Mitglieder sind mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden. …
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Satzungsänderungen ist Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

IV. Allgemeine Bestimmungen

§ 15
Die vorstehende Satzung wurde am 21. Januar 1997 von der Mitgliederversammlung beschlossen.